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FC Bayern Fanclub "Insider FCB Plattling e.V."
 
Mittwoch, 08. September 2010
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Dienstag, den 16. März 2010 um 14:18 Uhr

Satzung
des
F.C. Bayern Fanclub
„Insider FCB Plattling e.V.“

 

Inhaltsverzeichnis


§ 1

Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

§ 3

Geschäftsräume

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

§ 5

Erwerb von Tickets

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag

 

§ 9

Organe des Vereins

 

§ 10

Vorstand und Ausschuss

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung (MV)

 

§ 12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (MV)

 

§ 13

Kassenprüfung

 

§ 14

Vermögen

 

§ 15

Satzungsänderung

 

§ 16

Vereinsauflösung

 

§ 17

Tag der Erstellung

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr


1.1) Der Verein führt den Namen 
       F.C. Bayern München Fan-Club
      „Insider FCB Plattling e.V.“.

1.2) Der Verein hat seinen Sitz in 94447 Plattling

1.3) Geschäftsjahr : 1.Juli bis 30. Juni nächsten Jahres

1.4) Der Fanclub ist als offizieller Fanclub des FCB anerkannt;
       Fanclub-Nr.: 99903309

1.5) Der Fanclub ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen

§ 2 Zweck des Vereins

2.1)    Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC. Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.

2.2)    Betreuung aller Mitglieder

2.3)    Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:
2.3.1) Kontakte zu anderen Fanclubs aufbauen und vertiefen
2.3.2) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden, Ausflügen, etc.
2.3.3) Tagesfahrten zu den Spielen des FC. Bayern München
2.3.4) Pflege der Beziehung zu anderen öffentlichen Vereinen
2.3.5) Unterstützung sozialer und gemeinnütziger Zwecke, orientiert an der
           wirtschaftlichen Entwicklung des Vereins.

§ 3 Geschäftsräume

Dem Verein steht zur Durchführung seiner Aufgaben
die Gaststätte:


Sportheim SV Pankofen
Sportplatz 1
94447 Plattling


zur Verfügung.
In Ausnahmefällen kann mit Beschluss des Ausschusses auf andere Räumlichkeiten zurückgegriffen werden

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.) Die Mitgliedschaft können erwerben:
        Alle Personen, die sich dem Fan-Club verbunden fühlen.
        Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber.
        Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmmehrheit.

4.2)  Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern jeglichen Alters. Bei Veranstaltungen und Ausflügen des Vereins müssen Jugendliche unter
        16 Jahren von einer Aufsichtsperson begleitet werden (kann auch die Vorstandschaft übernehmen).

4.3)  Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
        Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4.4)  Die Familienmitgliedschaft ist für Familien mit einem Kind und mehr wirksam. Jedes Mitglied der Familie ist mit einem eigenen Antrag als Mitglied zu führen. In einer Familienmitgliedschaft
        sind die beiden Elternteile als „aktive“ oder „passive“ Mitglieder (je nach Wunsch) und die Kinder als „passive“ Mitglieder zu führen. Mit Erreichen der Altersgrenze der Kinder (14 Jahre) sind
        diese eigenständige Mitglieder. Eine Änderung der „passiven“ in „aktive Mitgliedschaft muss dann unverzüglich dem Vorstand mitgeteilt werden. Bei Erreichen der Altersgrenze (14 Jahre)
        aller Kinder endet die Familienmitgliedschaft. Die Mitgliedschaft der beiden Elternteile ändert sich je nach Antragstellung => die neuen Mitgliedsbeiträge treten dann gemäß § 8 in Kraft.

4.5)  Die Mitgliedschaft wird unterschieden in
        a) „aktive“ Mitgliedschaft
        b) „passive“ Mitgliedschaft („Passive“ Mitglieder sind „fördernde“ Mitglieder die den Verein lediglich mit ihrem Mitgliedsbeitrag finanziell unterstützen).

4.6)  Für jede Art der Mitgliedschaft gilt: Einen grundsätzlichen Anspruch auf Eintrittskarten bzw. Fahrten zu den Spielen des FC Bayern besteht nicht, wird aber vom Fanclub in so weit erfüllt,
        wie die Möglichkeit einer Zuteilung vorhanden ist.

§ 5 Erwerb von Tickets

5.1) Der Erwerb von Eintrittskarten (über den Fanclub) soll nur den eigenen Bedarf (bzw. Familie, Freunde) abdecken. Die gezielte Bestellung der Tickets zum Zwecke der Weiterveräußerung
       (Schwarzmarkt / eBay) ist nicht erlaubt.

5.2) Bei verschiedenen Spielen werden die Tickets beim FC Bayern München registriert. Wenn bei Kontrollen an den Stadien Tickets eines Fanclubs auf dem Schwarzmarkt auftauchen, kann
       der Fanclub und alle FCB-Mitglieder, die dem Fanclub angehören, vom Verein ausgeschlossen werden.

5.3) Mitglieder die gegen den § 5.1 verstoßen und somit dem Fanclub schaden (siehe § 5.2), werden zivilrechtlich belangt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen
   
6.2) Jedes „aktive“ Mitglied hat das Recht,
       a) an den MV teilzunehmen und abzustimmen
       b) außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
       c) auf bevorzugte Kartenzuteilung und finanzielle Beteiligung durch den Fanclub für Eintrittskarten, Fahrtkosten zu den Spielen des FC Bayern etc., soweit die Beträge durch die Clubkasse
           abgedeckt sind.


6.3) Jedes „passive“ Mitglied hat das Recht,
       a) an den MV teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht
       b) auf Kartenzuteilung zum Selbstkostenpreis des Fanclubs, sofern das erhaltene Kontigent nicht durch Mitglieder, welche unter § 6.2 fallen, erschöpft ist. Eine finanzielle Beteiligung durch
           den Fanclub für Eintrittskarten, Fahrtkosten zu den Spielen des FC Bayern, etc. erfolgt nicht.


6.4) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
       a) das Ansehen des Vereins zu wahren
       b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
       c) die Satzung zu achten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1) Die Mitgliedschaft endet
       a) durch Austritt
       b) durch Ausschluss
       c) durch Tod

7.2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche bzw. mündliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

7.3) Der Ausschluss kann erfolgen
       a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
       b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens
       c) wegen Äußerungen, die dem Verein ernsthaft schaden könnten

7.4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung
       einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

7.5) Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei der MV Berufung einlegen. In der MV ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
      zu geben. Die Entscheidung trifft in diesem Fall die nächste MV.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

8.1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für „aktive“ Mitgliedschaft.

8.2) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für „passive“ Mitgliedschaft.

8.3) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für „Familienmitgliedschaft“.

8.4) Der Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alle 2 Jahre von der MV bestätigt bzw. neufestgelegt.

8.5) Der Mitgliedsbeitrag der Familienmitgliedschaft wird über das Mitgliedskonto eines  Elternteils abgewickelt, die übrigen Mitglieder erhalten eine Beitragsfreiheit gemäß der im § 4 Punkt 4
       festgelegten Zugehörigkeit zur Familienmitgliedschaft.

8.6) Tritt ein Mitglied dem Club nach dem 01.01. bei, so ist für das betreffende verbleibende Kalenderjahr der 1/2 Jahresbeitrag zu zahlen.

8.7) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus dem Kassier zu zahlen. Dieser wird spätestens am 15. Juli eines Jahres, vom jeweiligen Konto abgebucht.
       Evtl. anfallende Rückbuchungskosten (mangels Kontodeckung o.ä.) müssen auf jeden Fall seitens des Mitglieds übernommen werden.

8.8) Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag im Verein.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand und Ausschuss

10.1) Der Vorstand besteht aus:
         a) dem 1. Vorstand
         b) dem 2. Vorstand
         c) dem 1. Kassier
         d) dem 1. Schriftführer

10.2) Der Ausschuss besteht aus:
         a) dem Kassenprüfer
         b) mindestens 3 Beisitzern

10.3) 1. Vorstand:
         Der 1. Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er vertritt den Verein nach
         innen und außen. Urkunden, die dem Verein vermögens-rechtlich betreffen, bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vorstandschaft.

10.4) 2. Vorstand:
         Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand im Rahmen der Vertretungsbefugnis und unterstützt den 1. Vorstand.

10.5) Schriftführer:
         Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der MV und der Vorstandschaft eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorstand gegenzuzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzu-
         bewahren. Bei den Sitzungen ist die vorhergehende Niederschrift zu verlesen.

10.6) Kassier:
         Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Kassiers oder des 1. Vorsitzenden oder,
         falls diese verhindert sind, deren Stellvertreter. Er ist verpflichtet, dem 1. Vorstand sowie dem Kassenprüfer jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu
         erteilen.

10.7) Kassenprüfer (siehe auch § 12):
         Der Kassenprüfer hat das Recht und Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.

10.8) Beisitzer:
         Die Beisitzer sind als Mitglieder der Vorstandschaft bei Sitzungen und Beschlussfassungen voll mitwirkungs- und stimmberechtigt.

10.9) Vertretungsbefugnis innerhalb der Vorstandschaft:
         Jedes der Vorstandsmitglieder hat Alleinvertretungsbefugnis, von der aber im Innenverhältnis der 2. Vorstand nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.
         Der Schriftführer nur, wenn der 1. und 2. Vorstand verhindert sind und der Kassier nur, wenn 1. und 2. Vorstand und Schriftführer verhindert sind.

10.10) Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
           Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

10.11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung (MV)

11.1) Die ordentliche MV findet einmal im Monat statt (Änderungen vorbehalten)

11.2) Die MV wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.

11.3) Die Jahreshauptversammlung findet alle zwei Jahre statt und die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
         a) Geschäftsbericht des 1. Vorstands, der betroffenen Vorstandsmitglieder und Prüfbericht der Kassenprüfer.
         b) Entlastung der Vorstandschaft
         c) Neuwahl der Vorstandschaft (sofern erforderlich)
         d) Satzungsänderungen (falls erforderlich)
         e) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden)
         f) Verschiedenes

11.4) Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei ordentlichen Mitgliedern (1 Vorsitzender, 2 Beisitzer) besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung
         während der Wahl.

11.5) Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.

11.6) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder
         die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt. Für die außerordentliche MV gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen wir für die ordentliche MV.

11.7) Jahreshauptversammlungen und außerordentliche MV werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Monatsversammlung erfolgt durch Aushang im
         Vereinskasten ohne Angaben der Tagesordnung

§ 12 Beschlussfassung der MV

12.1) Die jeweilige MV ist beschlussfähig
         a) bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben, wenn mindestens 33 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Außer aus terminlichen Gründen muss sofort entschieden werden.
         b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlusspunkte, unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder

12.2) Die MV fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung
         in der Stimmabgabe ist unzulässig.

12.3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

12.4) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MV.

§ 13 Kassenprüfung

13.1) In der Jahreshauptversammlung wird, sofern erforderlich, für jeweils zwei Jahre ein Kassenprüfer gewählt.

13.2) Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und mindestens zweimal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen

§ 14 Vermögen

14.1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

14.2) Ausnahmen: Bei Hochzeiten oder sonstigen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert von der Vorstandschaft vereinbart wird, soweit die Beträge durch die Clubkasse
         abgedeckt sind.

§ 15 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV beschlossen werden. Die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung enthält, bedarf der Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Vereinsauflösung

16.1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
         gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine karitative Einrichtung der Stadt Plattling.

16.2) Vereinsmitglieder haben keinerlei Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

16.3) Die MV ernennt zur Abwicklung dieser Geschäfte zwei Liquidatoren

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 16. März 2010 um 14:19 Uhr
 
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